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AGB´s

Die allg. Geschäftsbedingungen sind die Grundlage aller abgeschlossen Verträge mit meineHütte.at (Event&Rent Veranstaltungs und Gastronomie GmbH).


Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Hauptleistungen (Vermietung/ Verkauf) sowie Nebenleistungen (Montage).


Die allg. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners erlange keine Geltung.


Mit der Bestellung bestätigt der Mieter die AGB´s zu Kenntnis genommen zu haben und zu akzeptieren.


Die Mietgegenstände bleiben zu jedem Zeitpunkt im Eigentum des Vermieters. Der Mieter übernimmt die Haftung für die Mietgegenstände/Kaufgegenstände vom Zeitpunkt der Anlieferung am Aufstellungsort bis zur Abholung am Aufstellungsort.
Schäden, die über die normale Abnützung hinausgehen, hat der Mieter zu ersetzen.
Beschädigte oder nicht retournierte Mietgegenstände werden zum Wiederbeschaffungspreis dem Mieter in Rechnung gestellt.
Der Mieter haftet für die Mietgegenstände im vollen Umfang, auch wenn diese durch den Vermieter auf- und abgebaut wurden.
Der Mieter ist verantwortlich, ein ebenes, waagrechtes und für die Mietgegenstände geeignetes Gelände zu Verfügung zu stellen und stellt nach Abbauende der Mietgegenstände den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her. Flurschäden und ähnliche Schäden, die während eines Auf- oder Abbaues durch den Vermieter verursacht werden, sind vom Mieter zu tragen (ausgeschlossen sind grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz seitens des Vermieters).
Der Mieter haftet dafür, dass der Mietgegenstand an dem von ihm gewünschten Ort tatsächlich aufgestellt werden kann, d.h. eine entsprechende Fläche zur Verfügung steht und ausreichende und ordentliche Arbeits- und Platzverhältnisse vorhanden sind. Stellt sich bei der Anlieferung des Mietgegenstandes heraus, dass eine Aufstellung nicht möglich ist, so ist der Mieter dennoch verpflichtet, das vereinbarte Mietentgelt zu bezahlen.
Die Mietgegenstände werden, ohne vorherige Vereinbarung, nicht händisch vertragen. Auch ein Vertragen über Stiegen bedarf einer vorherigen Vereinbarung. Sämtliche mit der Aufstellung verbundenen Kosten, insbesondere hinsichtlich der Grundfläche, des Zuganges, der behördlichen Genehmigung (z.B. Zufahrten bei Fahrverboten oder Fußgängerzonen, usw.) hat der Mieter zu tragen. Die Zufahrt zum Aufstellplatz muss mit einem LKW mit Anhänger ohne Wartezeit oder Verzögerung möglich sein. Für die Anlieferungsfahrzeuge muss eine Parkmöglichkeit für die Dauer der Montage vorhanden sein.
Der Vermieter trägt die gewöhnliche Abnutzung der Mietgegenstände. Schäden, die der Mieter bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte abwenden können, oder die durch schuldhaftes Verhalten des Mieters oder Dritter entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter bestätigt bei Hüttenübergabe, dass er die Mietgegenstände geprüft und einwandfrei übernommen hat. Nachträgliche Reklamationen können vom Vermieter nicht anerkannt werden.

Verzichtet der Mieter auf seine Mitwirkung (bzw. ist er nicht anwesend) bei der Begutachtung und der Kontrolle der Mietgegenstände bei deren Rückgabe, so gilt das vom Vermieter erstellte Schadensprotokoll.
Jede Art von Änderung/Umbauten/Zubauten an den Mietgegenständen durch den Mieter sind verboten. Kosten für die Wiederherstellung des Ursprungszustandes werden dem Mieter verrechnet.
Die Mietgegenstände müssen vom Mieter gereinigt und besenrein übergeben werden. Bei Verunreinigen durch Fette/Öle müssen die verunreinigten Teile ausgetauscht werden (wenn eine Reinigung nicht möglich ist), diese Kosten sind ebenfalls vom Mieter zu tragen.
Findet die Veranstaltung aufgrund behördlicher Anordnung oder aus Gründen (Wetter, Pandemie, Höhere Gewalt) nicht statt, so hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu verständigen. In diesen Fällen kann der Vermieter, die ihm bis dahin entstandenen und die noch zu erwartenden Kosten in Rechnung stellen, soweit er diese nicht mehr abwenden kann.
Ansprüche sind ausgeschlossen bei:
Grundlegende Betriebsstörungen, insbesondere aufgrund von nicht zu vertretende Rohstoff- oder Arbeitskräftemangels, Streik beim Vermieter oder unserer Lieferanten, Verkehrsstörungen, behördlichen Verfügungen oder anderen Fällen höherer Gewalt, welche die vertragsmäßige Leistung verhindern oder beeinträchtigen, befreien den Vermieter für die Dauer und für den Umfang der entstandenen Behinderungen von den Vertragsverbindlichkeiten, auch hinsichtlich der Nachlieferung ausgefallener Lieferumfänge.
Die Auf- und Abbautermine müssen vom Vermieter rechtzeitig mitgeteilt werden. Sollte durch unvorhergesehene Witterungseinflüsse (Sturm, Schnee, Regen, Frost) der Auf- oder Abbau nicht fristgerecht durchführbar sein, so kann der Mieter daraus keine Ansprüche geltend machen.
Die zur Erhaltung und Sicherung der Hütten, ihrer Umgebung und von Personen erforderlichen Maßnahmen/Arbeiten sind vom Mieter auf seine Kosten auch dann durchzuführen, wenn Hüttenschäden durch höhere Gewalt entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen oder den Betrieb unterbrechen.
Eine Verkürzung oder Verlängerung der vereinbarten Mietdauer ist nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters möglich
Alles Mietgegenstände des Vermieters sind mit Firmentafeln des Vermieters versehen. Diese Tafeln dürfen weder überhängt noch abmontiert werden.
Bewilligungen zur Inbetriebnahme der Mietgegenstände und jede Art von Lizenzen sind vom Mieter auf eigene Rechnung einzuholen. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für den Ausfall von vermieteten Geräten und daraus resultierenden Schäden. Der Ersatz von Folgeschäden, Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter ausgeschlossen.
Angebote werden aufgrund der Angaben des Kunden erstellt. Fehlende, unrichtige oder unvollständige Angaben rechtfertigen keinen Anspruch auf einen Angebotspreis. Sämtliche angebotenen Preise und Nachlässe gelten ausschließlich bei Abnahme der Gesamtmenge und der vereinbarten Mietzeitraumes.

Allg. Stornobedingungen:
Werden fixierte Bestellungen annulliert, wird folgende Stornogebühr verrechnet: 60 Tage vor Mietbeginn 20%, ab 30 Tage 35%, ab 15 Tage 50%, 7 Tage 80%, 3 Tage 100% der Auftragssumme.
Stornobedingungen für Aufträge (Mietbeginn) in den Monaten November und Dezember:
Werden fixierte Bestellungen annulliert, wird folgende Stornogebühr verrechnet: 90 Tage vor Mietbeginn 30%, ab 60 Tage 40%, ab 45 Tage 60%, ab 30 Tage 100% der Auftragssumme.
Sollte sich der Lieferumfang, während dem Aufbau aufgrund von Notwendigkeiten oder mündlicher Bestellungen ändern (durch die Übernahme werde diese durch den Mieter bestätigt), so werden diese in der Schlussrechnung berücksichtigt und gelten als vereinbart.
Der Mietpreis ist bei Inlandsgeschäften wie folgt zu entrichten: Bei Vertragsabschluss 20% der Gesamtsumme, vor Aufstellung 50% und bei Mietende 30%.
Mietgeschäfte unter einem Wert von € 1500,00 netto sind vor Mietbeginn zu bezahlen.
Pro vermietete Hütte wird eine Kaution in Höhe von derzeit EUR 150,- eingehoben.
Bei Schlüsselverlust muss das gesamt Schließeinheit getauscht werden.
Die Hütten dürfen nicht zur Lagerung, insbesondere nicht für schwere Lasten, benutzt werden. Die Bodenplatten sind für eine Last von ca. 200kg/m² vorgesehen. Anstrich von Holzteilen und Fußböden ist nicht gestattet. Den Bodenplatten, Seitenwänden und Türteilen dürfen keine Löcher (für Kabel etc.) und Klebestreifen zugefügt werden. Die Kosten einer Wiederherstellung und Reinigung trägt der Mieter. Es dürfen keine Konstruktionsteile (insb. Klappen, Gasdruckdämpfer, Türen, Böden, Dachteile usw.) entfernt, verändert oder unbenutzbar macht.
Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Bespannungen/Überspannungen lockern oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter sofort zu benachrichtigen und die nötigen Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten. Bei Sturm- oder Unwettergefahr hat der Mieter oder der von ihm dazu verpflichtete Benutzer die Hütte unverzüglich dicht zu schließen und Verkaufsklappen und Türen zu verriegeln bzw. zu versperren und die Hütten gegebenenfalls von Personen räumen zu lassen
Die Hüttennutzung hat mit größtmöglicher Sorgfalt zu erfolgen.
Dächer und Planen: Die Dachplanen dürfen nicht beschädigt (geschnitten, gebohrt, genagelt u. ä.) werden. An den Dächern und Dachhaltesystemen dürfen keine Lasten/Halterungen angebracht werden.
Die Hüttenteile dürfen nicht beschädigt (geschnitten, gebohrt, genagelt u. ä.) werden. Sämtliche Verkaufshütten- und Stände, dürfen weder angesägt noch angebohrt, beklebt oder sonst in irgendeiner Art und Weise verändert werden. Tafeln, Transparente, Scheinwerfer oder ähnliches dürfen nur so montiert werden, dass keine Schäden an den Hütten entstehen. Es besteht ein absolutes TAKKERVERBOT. Es dürfen auch keine Heftklammern oder ähnliches verwendet werden. Zum Befestigen von Werbematerial, Preistafeln oder ähnlichem dürfen ausschließlich Klebebänder, Reißnägel oder kleine Nägel und Schrauben verwendet werden, die vor Übergabe/Rückgabe der Hütten wieder entfernt werden müssen. Verschmutzungen an den Hüttenteilen müssen ausnahmslos wieder entfernt werden.

Sollte in den Hütten mit unverpackten Lebensmitteln und offenen Getränke oder ähnliche gearbeitet werden, müssen alle Fläche (Verkaufspult, Boden u. ä.) mit fett- und flüssigkeitsundurchlässigem Material abgedeckt und geschützt werden. Die Kosten für die Hüttenreinigung bzw. für Erneuerungen werden ausnahmslos verrechnet.
Für Schäden, die durch Schwitzwasser, Regen, Dachlawinen und Eiszapfen oder sonstige Umwelteinflüsse dem Mieter entstehen haftet der Vermieter nicht. Schnee muss vom Dach und den Verkaufsklappen regelmäßig vom Mieter abgekehrt werden.
Verkaufsklappen: Die Verkaufsklappen und Türen müssen bei Sturmwarnung oder Unwettervorhersage unbedingt geschlossen und verriegelt werden (auf jeden Fall ab ca. 65kmh Windstärke bzw. Windböen).
Heizungen: Heizgeräte dürfen nur dann verwendet werden, wenn entsprechende Maßnahmen vor Überhitzung, vor dem Umfallen des Gerätes, oder sonstigen Gefahrensituationen (auch das Versengen der Wände) getroffen werden. Schäden, die durch fehlenden Brandschutz entstehen gehen ausnahmslos zu Lasten des Mieters.
Gastronomiegeräte: Gastronomiegeräte (Fritter, Griller, Kocher, Glühweingeräte, Zapfhähne, Vitrinen oder ähnliches) dürfen nur nach vorheriger Absprache in der Hütte verwendet werden. Wände, Klappen, Böden oder Tischplatten dürfen für die Montage und durch den Betrieb nicht beschädigt/verändert werden. Die Verwendung derartiger Geräte darf nur nach Absprache mit dem Vermieter erfolgen und bei Anpassungen und Änderungen der Hüttenteile muss eine schriftliche Zustimmung vom Vermieter vorliegen und der Kostenersatz festgehalten werden.
Werbetafeln, Beleuchtung und Preisschilder: Die Montage von Schildern und Tafeln bzw. Lampen und Verkaufshilfen darf nur mit kleinen Schrauben (am Rahmen) erfolgen oder über eine Trägerlatte (Querlatte, die am Rahmen montiert wird). Reparaturkosten und Reinigungskosten die durch Bohrlöcher in den Füllungen, große Schraublöcher bzw. gesprengte Holzteile, Tacker und Klebereste sowie zurückgelassene Schrauben und Nägel entstehen werden ausnahmslos verrechnet.
Für die Stromzuleitung ist ausschließlich der Mieter zuständig.
Es gilt ausschließlich österreichischem Recht. Als Gerichtsstand wir das jeweils sachlich zuständige Gericht für Wien Innere Stadt vereinbart. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sie ist durch eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

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Corin Quint
📞 +43 676 7829666

Arthur Kreiml

📞 +43 650 5557827

E-Mail: office@eventandrent.at

Aufeldgasse 37-39

3400 Klosterneuburg

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